Vereinssatzung
Hauptsatzung des Polizeisportvereins 90
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„ Polizeisportverein 90 Dessau-Anhalt e. V.“
Mit Sitz in Dessau, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dessau zu VR 169 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere durch
- Abhaltung von Turn, – Sport- und Spielübungen
- Organisation und Durchführung von Kursen, Sport- und Freizeitveranstaltungen
- Aus- und Weiterbildung sowie Einsatz von Übungsleitern, Trainern und geschultem Fachpersonal
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuerbegünstigten Zwecke gem.der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwandsersatz. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß §3 Nr. 26a EstG) geleistet werden, Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorganes, die steuerlichen Vorschriften und die Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
§ 3 Gliederung
Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
Die Abteilungen sind satzungs- und organautonom, soweit dies die Hauptsatzung zulässt.
In der Haushaltsführung sind die Abteilungen unselbständig. Die Wirtschaftsführung der Abteilungen erfolgt über die hierfür eingerichteten Kostenstellen des Vereins.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, soweit sie geschäftsfähig oder aber in zulässiger Weise gesetzlich vertreten ist.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ der jeweiligen Abteilung.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Organ der jeweiligen Abteilung, die einer Begründung bedarf, kann der Antragsteller abschließend den Vorstand des Vereins anrufen.
(2)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. 1 werden, soweit sie dem Verein angehören will, ohne sich dort sportlich zu bestätigen.
(3)
Ehrenmitglied kann jede natürliche Person im Wege der Ernennung durch die Mitgliederversammlung nach dem Vorstand werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Organ der Abteilung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist zulässig
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere der Beitragszahlungspflicht über die Dauer von mehr als sechs Monaten
- wegen grob unsportlichen Verhaltens
- aus wichtigem Grund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitlied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu hat eine schriftliche Aufforderung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; die Einberufung muss binnen vier Wochen nach der Antragung durch das Mitglied an den Vorstand durch diesen erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen der Abteilung des Vereins, in welcher sie eingetragen sind, teilzunehmen. Gleiches gilt für die Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins und der Abteilung zu verhalten.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ergänzende Bestimmungen in den Finanz- oder Abteilungsordnungen bleiben unberührt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, im Rahmen der Mitgliederversammlung geregelt. Sie ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahmen der Berichte des Vorstands
- die Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer
- die Entlastung und Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung von Grundbeiträgen
- die Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Berufungsentscheidungen betreffend der Aufnahme und/oder des Ausschlusses von Mitgliedern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
sowie für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins durch den Vorstand als erforderlich erachtet wird oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen. Die Veröffentlichung der Einberufung erfolgt im Aushang.
Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen. Eine schriftliche Abstimmung findet, außer in Fällen der Änderung des Vereinszwecks (§ 33 Abs.1 Satz 2BGB), nicht statt.
Satzungsänderungen und –neufassungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Stimmrecht steht allen Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung zu gestatten.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist in Erfüllung seiner Aufgaben zur Berufung eines ehrenamtlichen Beirats berechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Bestellung oder die Abberufung eines Geschäftsführers. Diesem kann im Einzelfall oder für einzelne Geschäftsbereiche durch Vorstandsbeschluss Prokura erteilt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 11 Protokollpflicht
(1)
Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu erfassen.
Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
a)
- Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung
- Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Berufung der Versammlung angekündigt war oder ob einzelne Anträge fristgemäß entsprechend der Satzung gestellt wurden
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
b)
- alle gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen, hierbei ist das Abstimmungsergebnis genau zu erfassen, Wendungen wie „mit großer Mehrheit“ etc. sind unzulässig
- Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift der gewählten Personen
- bei Satzungsänderung ist der Wortlaut der geänderten Bestimmung „alt“ und „neu“ festzuhalten
Für den Fall der Satzungsneufassung ist folgendes zu protokollieren:
„Die Satzung wurde geändert und gemäß beiliegender Anlage neu gefasst“
Die Neufassung der Satzung wird Anlage zum Protokoll.
c)
– die Unterschriften derjenigen Personen, die nach der Satzung die Beschlüsse der Versammlung zu beurkunden haben
Die Niederschrift ist vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter bestimmtem Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Vereinsakten aufzubewahren.
(2)
Folgende Entscheidungen sind darüber hinaus bei dem Registergericht anzumelden:
- Änderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
- Änderung oder Neufassung der Satzung
- Auflösung des Vereins und Liquidatorenbestellung
Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften durch die Mitglieder des Vorstandes in vertretungsberechtigter Zahl zu erfolgen. Hierbei ist die Abschrift des Versammlungsprotokolls, bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls vorzulegen.
(3)
Über jede Vorstandsitzung ist eine Niederschrift unter Maßgabe der Formvorschriften zu Abs. 1 zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern des Beirats sowie dem Geschäftsführer binnen 4 Wochen zuzuleiten.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder der vom Vorstand bestimmten Geschäftsführung sein.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege für das jeweilige Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Ordnungen
Die zur Durchführung der Satzung notwendigen Ordnungen erlässt der Vorstand. Notwendig im Sinne der Satzung sind in jedem Fall:
- die Geschäftsordnung
- die Finanzordnung
- die Ordnung über die Benutzung der Sportstätten
- die Jugendordnung
§ 14 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstand.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiger Liquidationserlös an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V., soweit dieser Erlös ausschließlich und unmittelbar für die nach § 2 dieser Satzung privilegierten Zwecke verwandt wird.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.09.2012 beschlossen.